Insolvenzverfahren

Insolvenzverfahren
In|sol|vẹnz|ver|fah|ren, das (Wirtsch.):
gerichtliches Verfahren, bei dem die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit eines Schuldners u./od. die Befriedigung der Gläubiger geregelt wird.

* * *

Insolvẹnzverfahren,
 
nach der am 1. 1. 1999 in Kraft tretenden Insolvenzordnung das Verfahren zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger eines Schuldners, entweder durch Verwertung des Vermögens des Schuldners und Verteilung des Erlöses oder durch Festlegung einer abweichenden Regelung - insbesondere zum Erhalt eines Unternehmens - in einem Insolvenzplan. Diese Gesamtvollstreckung tritt an die Stelle der Einzelzwangsvollstreckung. Die Einleitung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist, nämlich Zahlungsunfähigkeit, bei juristischen Personen auch schon Überschuldung. Reicht allerdings die verwertbare Insolvenzmasse nicht einmal aus, um die Verfahrenskosten zu decken, so erfolgt die Abweisung des Eröffnungsantrages, der durch die Gläubiger und den Schuldner gestellt werden kann, mangels Masse. Während der Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen durch das Insolvenzgericht (Amtsgericht) sind Sicherungsmaßnahmen möglich, insbesondere die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbotes gegen den Schuldner und eines Vollstreckungsverbotes. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Beschluss und führt zur Beschlagnahme der Insolvenzmasse, die in dem gesamten Vermögen besteht, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört oder das er während des Verfahrens erlangt. Damit verliert er die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis einschließlich der Prozessführungsbefugnis, die auf den im Eröffnungsbeschluss zu ernennenden Insolvenzverwalter übergeht. Dieser hat das Vermögen des Schuldners in Besitz und Verwaltung zu nehmen und es zu verwerten, die zu befriedigenden Forderungen festzustellen und später den Erlös zu verteilen; in der Regel erfolgt die Verwertung der Insolvenzmasse durch eine solche Liquidation. Bei Unternehmen ist aber auch eine Sanierung möglich, bei der das Schuldnervermögen wieder ertragsfähig gemacht oder auf einen anderen Rechtsträger übertragen wird. Neben diesen Möglichkeiten der Vermögensverwertung sieht die Insolvenzordnung aber auch die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung für den Schuldner vor, um das an sich unbeschränkte Nachforderungsrecht der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens zu beschränken und dem Schuldner einen Neuanfang zu ermöglichen. Für natürliche Personen, die keine oder nur eine geringfügige selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sieht die Insolvenzordnung ein vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren vor.
 
Besondere Bedeutung bei der Sammlung der Insolvenzmasse kommt der Insolvenzanfechtung zu. Gegenstände, die der Schuldner veräußert hat, können unter bestimmten Voraussetzungen zur Masse zurückgeholt werden, wenn sie aus dem Schuldnervermögen in zeitlicher Nähe zur Verfahrenseröffnung und unter anfechtbaren Umständen ausgeschieden sind. Andererseits können Dritte Aussonderung solcher Gegenstände aus der Insolvenzmasse verlangen, die nicht zum Schuldnervermögen gehören; wegen bestehender Sicherungsrechte an einem Vermögensgegenstand des Schuldners kann der Verwertung nicht widersprochen, aber abgesonderte Befriedigung vor allen anderen Gläubigern begehrt werden. Das Insolvenzverfahren endet im Regelfall nach Schlussverteilung des Erlöses mit der durch Beschluss anzuordnenden Aufhebung des Verfahrens. In bestimmten Fällen kommt aber auch eine Beendigung durch Einstellung des Verfahrens in Betracht.

Universal-Lexikon. 2012.

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